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Gesetz zum Schutz vor Manipu­lationen an digitalen Grundauf­zeichnungen: Nichtbean­standungs­regelung zur Aufrüstung elektro­nischer Aufzeichnungs­systeme mit einer zertifi­zierten technischen Sicherheits­einrichtung (TSE)

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 ist § 146a AO eingeführt worden. Demnach besteht ab dem 01.01.2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Gemäß BMF-Schreiben vom 06.11.2019 müssen die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich erfüllt werden. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO wird es jedoch nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Durch die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen kommt es zu teils erheblichen Verzögerungen hinsichtlich der Implementierungsarbeiten. Die kurzfristig vorrangig vorzunehmende Anpassung der Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen zum 01.07.2020 hat zu weiterem erheblichen Aufwand geführt. Eine fristgerechte Umsetzung bis zum 30.09. wird daher für viele Unternehmen trotz intensiver Bemühungen nicht möglich sein.

Nicht verfügbar sind zudem derzeit noch cloud-basierte TSE-Lösungen. Für diese konnte bisher noch kein Zertifizierungsverfahren abgeschlossen werden. Unternehmen, welche sich für eine cloud-basierte Lösung entschieden haben, wird es daher nach aktuellem Stand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein, bis zum 30.09.2020 ihr Kassensystem mit einer TSE auszurüsten.

Daher sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE für die in Nordrhein-Westfalen ansässigen Steuerpflichtigen unter den folgenden Voraussetzungen längstens bis zum 31.03.2021 nicht zu beanstanden:

  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen)

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