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Änderung des Grunderwerb­steuerge­setzes

Zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bei Immobilientransaktionen in der Grunderwerbsteuer sind nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Absenkung der 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 %,
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften,
  • Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre,
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen,
  • Verlängerung der Vorbehaltsfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre,
  • Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags.

Die Maßnahmen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten.

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