02151 537490 info@ekaris.de

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

Im Rahmen des Referentenentwurfs zu einem Jahressteuergesetz 2022 sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • weitgehende Abschaffung Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)), § 49 EStG
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %, § 7 Abs. 4 EStG
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, § 10 Abs. 3 EStG
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, § 20 Abs. 9 EStG
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags, § 33a EStG
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021

(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums)

Kontakt

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und auf eine baldige Zusammenarbeit!

Unsere Telefonzeiten sind von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und Montag, Dienstag sowie Donnerstag von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr.

Hauptsitz

Ostring 12, 47918 Tönisvorst