Übungsleiter oder Ehrenamt: So profitiert man im Minijob
Viele Minijobberinnen und Minijobber engagieren sich im Ehrenamt oder als Übungsleiter für die Gesellschaft. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale bieten attraktive finanzielle Vorteile. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Minijobber von diesen steuerfreien Vorteilen profitieren können.
1. Übungsleiterpauschale
Was ist die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale ist eine Steuervergünstigung für Personen, die im Bereich der Ausbildung, Betreuung oder im Sport tätig sind. Wer in einem Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter arbeitet, kann bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei verdienen (Stand 2025).
Bei Übungsleiterinnen und Übungsleitern, die diese Pauschale in Anspruch nehmen, werden also keine Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung fällig, solange das Einkommen innerhalb dieser Grenze bleibt.
Wer kann von der Übungsleiterpauschale profitieren?
Die Übungsleiterpauschale gilt nicht nur für Personen, die in Sportvereinen aktiv sind, sondern auch für Menschen, die in anderen gemeinnützigen Bereichen tätig sind. Dazu zählen:
- Sportvereine und Sportverbände
- Kultur- und Bildungsorganisationen
- Soziale Einrichtungen
- Jugendgruppen und Jugendprojekte
Wie funktioniert die Übungsleiterpauschale?
Arbeitgeber müssen keine Sozialabgaben zahlen, wenn die Vergütung die Grenze von 3.000 Euro im Jahr nicht überschreitet. Das bedeutet für den Arbeitgeber: Geringe administrative Aufwendungen, keine Steuer und keine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Für Übungsleiter bedeutet das: ein steuerfreies, zusätzliches Einkommen.
Die Übungsleiterpauschale kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Ist der Übungsleiter für verschiedene Bereiche tätig, müssen sich die Arbeitgeber untereinander abstimmen, in welcher Höhe die Übungsleiterpauschale in der jeweiligen Tätigkeit beansprucht wird.
Beispiel:
Eine Übungsleiterin ist in einem Sportverein tätig und verdient monatlich 250 Euro. Jährlich kommen so 3.000 Euro zusammen, die komplett steuerfrei sind. Die Übungsleiterin gibt an, die Pauschale nicht anderweitig in Anspruch zu nehmen.
Der Sportverein muss die Übungsleiterin nicht als Minijobberin bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Sozialabgaben an.
Die Übungsleiterin muss keine Steuererklärung abgeben, solange das Einkommen diese Grenze nicht überschreitet.
2. Ehrenamtspauschale
Was ist die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale richtet sich an alle, die sich im Rahmen eines Ehrenamts im sozialen, kulturellen oder auch politischen Bereich engagieren. Die Ehrenamtspauschale beträgt jährlich 840 Euro und begünstigt eine Vielzahl von ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Wer kann von der Ehrenamtspauschale profitieren?
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören die eines Vereinsvorstands, Schatzmeisters oder Platzwarts, aber auch ein Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Tierschutz, zur Betreuung von Sportgeräten als Gerätewart oder als Schiedsrichter im Amateurbereich. Auch Tätigkeiten in sozialen Einrichtungen oder in politischen oder gemeinnützigen Organisationen zählen dazu.
Wie funktioniert die Ehrenamtspauschale?
Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und dafür eine Entlohnung erhalten, können die Ehrenamtspauschale nutzen. Der Arbeitgeber muss auch hier keine Sozialabgaben zahlen, solange die steuerfreie Pauschale von 840 Euro jährlich nicht überschritten wird. Auch hier gilt die einmalige Inanspruchnahme pro Jahr.
Beispiel:
Ein ehrenamtlicher Helfer arbeitet in einer sozialen Organisation und bekommt dafür 70 Euro im Monat. Das ergibt jährlich 840 Euro, die er steuerfrei verdient. Der Arbeitgeber muss den ehrenamtlichen Helfer nicht als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an.
3. Verdienst höher als Pauschale - Wie wird das mit dem Minijob kombiniert?
In vielen Fällen übersteigt der Verdienst die Höhe der Übungsleiterpauschale bzw. der Ehrenamtspauschale. Arbeitgeber können in diesen Fällen jedoch die Pauschalen in voller Höhe anrechnen, wenn sie nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Die Pauschalen gelten in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des regelmäßigen Verdienstes - zum Beispiel im Minijob - werden sie nicht berücksichtigt.
Anwendung der Steuerfreibeträge im Minijob: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Pauschalen können auf zwei verschiedene Weisen genutzt werden: als monatliche Aufteilung ("pro rata") oder am Stück ("en bloc"). In beiden Fällen gibt es jedoch Unterschiede, die Arbeitgeber und Minijobber beachten müssen.
a. Monatliche Aufteilung der Pauschale (pro rata)
Bei dieser Methode wird der Steuerfreibetrag gleichmäßig auf die Monate des Jahres verteilt. Das bedeutet, dass die Pauschale jeden Monat in gleichen Teilen angewendet wird. Für Minijobber, die das ganze Jahr über tätig sind, ergibt sich somit eine monatliche steuerfreie Vergütung:
- Übungsleiterpauschale: 250 Euro pro Monat
- Ehrenamtspauschale: 70 Euro pro Monat
Beispiel für die monatliche Aufteilung der Übungsleiterpauschale im Minijob:
Ein Minijobber arbeitet als Übungsleiter über das ganze Jahr hinweg und verdient monatlich 806 Euro. Wenn der Arbeitgeber den Steuerfreibetrag "pro rata" anwendet, wird der Freibetrag von 3.000 Euro auf die 12 Monate des Jahres verteilt. Dadurch ergibt sich folgende Berechnung:
- Monatliche Vergütung: 806 Euro
- Monatlicher Steuerfreibetrag (Übungsleiterpauschale): 250 Euro
- Monatlicher Verdienst, der steuer-und beitragspflichtig ist: (= 806 Euro - 250 Euro) 556 Euro
Ergebnis:
Hier liegt nach Abzug der Übungsleiterpauschale ein Minijob vor. Der Arbeitgeber muss den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Abgaben werden nur von dem steuerpflichtigen Teil des Verdienstes, also von 556 Euro monatlich, berechnet. Es handelt sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
b. Nutzung der Pauschale am Stück (en bloc)
Bei dieser Nutzung des Steuerfreibetrags wird der gesamte Betrag am Stück ausgeschöpft. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den vollen Freibetrag zu Beginn des Jahres oder zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr ansetzen und aufbrauchen kann. Diese Beträge können jährlich berücksichtigt werden:
- Übungsleiterpauschale: 3.000 Euro
- Ehrenamtspauschale: 840 Euro
Wichtig zu wissen:
Die Wahl der Nutzung der Pauschale hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Minijobber bleibt erhalten, solange die Höchstgrenze für den monatlichen Verdienst eingehalten wird.
Beispiel für die Nutzung der Übungsleiterpauschale am Stück:
Ein Minijobber arbeitet als Übungsleiter und hat monatlich einen Verdienst von 806 Euro. Der Arbeitgeber entscheidet sich, die Übungsleiterpauschale zu Beginn des Jahres am Stück zu berücksichtigen. Der gesamte Betrag von 3.000 Euro wird dann zu Beginn des Jahres angewendet.
- Verdienst (= 806 Euro x 12 ) 9.672 Euro
- Jährlicher Steuerfreibetrag 3.000 Euro
- Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 6.672 Euro
- Regelmäßig monatliches Arbeitsentgelt (= 6.672 Euro : 12) 556 Euro
Ergebnis:
Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 556 Euro. Es liegt ein Minijob vor.
So wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für jeden Monat berechnet:
Monat |
Verdienst |
ausgeschöpfter |
beitragspflichtiges |
Januar |
806 Euro |
806 Euro |
0 Euro |
Februar |
806 Euro |
1.612 Euro |
0 Euro |
März |
806 Euro |
2.418 Euro |
0 Euro |
April |
806 Euro |
3.000 Euro |
224 Euro |
Mai |
806 Euro |
806 Euro |
|
Juni bis Dezember |
806 Euro |
806 Euro |
Ergebnis:
Der Verein muss den Übungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. April anzumelden. Für diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 224 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Mai (bis einschließlich Dezember) sind die Pauschalbeiträge für Minijobs von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 806 Euro zu zahlen.
4. Fazit: Ein Win-Win für Arbeitgeber und Minijobber
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bieten sowohl Arbeitgebern als auch Minijobbern wertvolle Vorteile. Arbeitgeber sparen Abgaben, während Minijobber sich auf eine steuerfreie Entlohnung freuen können. Diese Pauschalen fördern das ehrenamtliche Engagement und bieten eine ausgezeichnete Möglichkeit, in sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereichen aktiv zu werden.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Minijobber von diesen Pauschalen profitieren möchten, prüfen Sie, ob die Tätigkeit die Anforderungen erfüllt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Minijob-Zentrale.
(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 20.02.2025)