BMF vereinfacht Lohnsteuerabzug bei Energiepreispauschale für Versorgungsbezieher
Nach der Planung des Gesetzgebers soll die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1985) geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen (s. BT-Drucksache 20/3938 S. 12 Pkt. II.). Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2022 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 gültig verabschiedet sein.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jetzt in einem aktuellen BMF-Schreiben zur Vermeidung unnötigen Bürokratieaufwandes infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehenden gesetzlichen Regelung keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitgeber die EPP für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die EPP für Versorgungsbeziehende
- als Einnahme nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist,
- nicht als Sonderzahlung i. S. von § 19 Abs. 2 S. 4 EStG gilt, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs i. S. von § 19 Abs. 2 S. 9 EStG,
- bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG nicht zu berücksichtigen ist
und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind.
Die Ausführungen des BMF-Schreibens gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht.
Das BMF-Schreiben gilt ab dem 16.11.2022 bis zum 31.12.2022. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
(Auszug aus BMF-Schreiben IV C 5 - S 1901/22/10009:003, vorübergehend veröffentlicht auf der Homepage des BMF)
Das BMF-Schreiben finden Sie hier