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Die erste eigene Wohnung - aber bitte mit Steuervorteil

Ein Umzug will gut organisiert sein

Zieht der Nachwuchs aus dem Elternhaus aus, muss er sich einigen Herausforderungen stellen und Verantwortung für das eigene Leben übernehmen. Dazu gehört das Sicherstellen der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts. Ein Auszug unter 18 Jahren ist nur mit Genehmigung der Eltern, aus familiären oder beruflichen Gründen möglich. Ist das Kind volljährig, kann es diese Entscheidung selbst treffen. Soll es eine eigene Bude oder doch lieber eine WG werden? Was ist finanziell drin? Nachfolgend wird erklärt, welche finanziellen Unterstützungen infrage kommen können, um den Traum von der eigenen Wohnung zu wahr werden zu lassen.

Wer zahlt außer den Eltern?

Die Kosten für den eigenen Lebensunterhalt sind nicht ohne. Für Studierende wurde aktuell ein durchschnittlicher Bedarf von 990 Euro pro Monat ermittelt. Prinzipiell sind die Eltern bis zum Ende der Ausbildung zu Unterhalt verpflichtet, soweit ihr eigenes Einkommen dies zulässt. Manchmal ist die eigene Wohnung jedoch nur mit Hilfe von staatlicher Unterstützung zu realisieren. Ein Mix aus Unterhalt, staatlichen Beihilfen und eigenem Einkommen wie einem Ausbildungsgehalt oder Nebenjob hilft, das Projekt "Die erste eigene Wohnung" in die Tat umzusetzen.

Entgegen seinem Namen steht das Kindergeld in der fixen Höhe von 255 Euro pro Monat nicht dem Kind, sondern den unterhaltspflichtigen Eltern zu. Während der Ausbildung wird es bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt. Kinder profitieren indirekt davon, da es das Einkommen der Eltern erhöht. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann die Familienkasse das Kindergeld bei einem Auszug aus der elterlichen Wohnung auch direkt an das Kind überweisen.

Staatliche Zuschüsse rund ums Wohnen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Wohngeld als staatlicher Zuschuss zur Miete beim Landratsamt oder bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden. Es wird gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld ausbezahlt werden. Bei alleinstehenden Auszubildenden und Studierenden darf zudem kein Anspruch auf eine Ausbildungsförderung wie BAföG oder Ausbildungsbeihilfe bestehen.

Aufgrund eines zu geringen Einkommens kann ein Wohnberechtigungsschein infrage kommen. Damit wird der Zugang zu einer Sozialwohnung ermöglicht. Das zuständige Wohnungsamt in der Stadt oder Gemeinde erteilt dazu Auskünfte. Tipp: Eine Anfrage bei Wohnbaugenossenschaften vor Ort kann sich ebenfalls lohnen, da diese Wohnungen zu günstigen Mieten verwalten.

Ausbildungsförderung für Geringverdiener

Zur Förderung der Ausbildung gibt es das Schüler- oder Studenten-BAföG. Es wird bewilligt, wenn die finanziellen Mittel der Eltern und die eigenen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit zu bestreiten. Schüler einer Akademie oder höheren Fachschule müssen das BAföG zur Hälfte nach dem Ausbildungsende zurückzahlen. Studierende bekommen ein unverzinstes Darlehen für die Regelstudienzeit. Für den Antrag müssen die eigenen Vermögensverhältnisse jedoch genauestens offengelegt werden.

Bei einer betrieblichen Erstausbildung kann Berufsausbildungshilfe (BAB) genutzt werden, wenn die Ausbildungsvergütung für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Der Antrag ist bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen, die über die genauen Richtlinien informiert. Unter Umständen werden auch berufsvorbereitende Maßnahmen oder außerbetriebliche Ausbildungen unterstützt, beispielsweise wenn der Wohnort von den Eltern zu weit entfernt ist. Die monatlich überwiesenen Zuschüsse müssen nach Ausbildungsende nicht zurückgezahlt werden.

Finanzspritze für Umzug und Erstausstattung

Das Jobcenter kann sich mit einer einmaligen Geldleistung oder Sachgutscheinen an der Erstausstattung der Wohnung beteiligen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ist kaum eigenes Vermögen vorhanden oder das Einkommen sehr gering, können eine Erstausstattung, die Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden. Entscheidend ist mitunter, dass die Genehmigung nicht nur vor der Anschaffung der Ausstattung, sondern schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrags eingeholt wurde.

Auch Berufsanfänger können Steuervorteile geltend machen. Es gibt eine berufsbezogene Umzugskostenpauschale, die 193 Euro beträgt, wenn erstmals aus dem Elternhaus ausgezogen wird. Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, Maklergebühren und die Kosten einer Spedition oder eines Transporters können zusätzlich als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Erfolgt der Auszug aus rein privaten Gründen, können zumindest Handwerkerkosten und die Lohnkosten einer Spedition als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Der Steuervorteil stellt sich jedoch nur ein, wenn zuvor eigenes Einkommen versteuert wurde.

(Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

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